ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
STAND NOVEMBER 2020

1. Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der Dickow Pumpen GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Dickow“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“), die der Besteller im Rahmen der Erteilung des Auftrages anerkennt. Sie gelten ab erstmaliger Einbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen; sie werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, wenn Dickow die Bedingungen nicht ausdrücklich bestätigt.

2. Vertragsschluss
2.1
Die in Katalogen, sonstigen Werbematerialien oder im Internet dargestellte Angebotspalette ist unverbindlich. Ein Vertrag kommt – soweit nicht anders vereinbart – durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Dickow zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bestätigt Dickow in schriftlicher Form.

2.2 Dickow behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Dickow auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

3. Exportkontrolle
3.1 
Das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die Lieferungen und Leistungen von Dickow (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine Hindernisse aufgrund von nationalen, europäischen und internationalen Exportkontrollbestimmungen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber Dickow, etwaige für die Exportkontrolle erheblichen Umstände (wie z.B. konkrete Verwendung der Produkte, ggf. Zielland bei Weiterveräußerung) mitzuteilen.

3.2 Verzögerungen aufgrund von behördlichen Genehmigungsverfahren, die Dickow nicht zu vertreten hat, entbinden Dickow für die Dauer des Genehmigungsverfahrens von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Ziffern 4.2 Satz 2 und 4.4 gelten entsprechend.

3.3 Der Besteller verpflichtet sich, die Liefergegenstände nicht für nukleare
massenvernichtungswaffenbezogene Zwecke oder für militärische Zwecke in einem
Waffenembargoland zu verwenden. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, die Liefergegenstände nicht an Dritte zu liefern, die die Liefergegenstände für nukleare, massenvernichtungswaffenbezogene Zwecke oder für militärische Zwecke in einem Waffenembargoland verwenden wollen.

3.4 Der Besteller hält Dickow von allen Klagen und Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung der Ziffer 3.3 ergeben. Der Besteller wird Dickow alle Schäden, Verluste und Kosten (einschließlich erforderlicher Kosten der Rechtsverteidigung) ersetzen, die Dickow aufgrund der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen in Ziffer 3.3 erleidet. Dickow wird den Besteller unverzüglich von einer Inanspruchnahme durch Dritte informieren. Der Besteller ist verpflichtet, Dickow unverzüglich alle zur Verteidigung gegen die Ansprüche erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

4. Liefertermine und Lieferfristen
4.1
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie als solche von Dickow bestätigt worden sind, der Besteller Dickow alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaig vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später durch den Besteller erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

4.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Dickow liegende und von Dickow nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden Dickow für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet.

4.3 Bei Liefergegenständen, die Dickow nicht selbst herstellt, gilt folgender Vorbehalt der
Selbstbelieferung: Ist der bestellte Gegenstand nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, wird Dickow den Besteller hierüber unverzüglich nach der Bestellung informieren. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist Dickow von der Leistungspflicht befreit, es sei denn, Dickow hat die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

4.4 Verzögern sich die Lieferungen von Dickow, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Dickow die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Dickow unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach einer erfolglosen Aufforderung mit angemessener Nachfristsetzung den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Dickow.

5.2 Alle Preise von Dickow verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwaig entstehenden öffentlichen Abgaben oder Zölle.

5.3 Es gelten die einzelvertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei erfolglosem Ablauf der in den Zahlungsbedingungen bestimmten Frist tritt Verzug ein, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Dickow berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.4 Der Besteller ist mit Forderungen, die außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung stehen, nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von Dickow nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde als Unternehmer nicht geltend machen, es sei denn, es liegt eine der vorgenannten Ausnahmen vor.

5.5 Wird Dickow nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar oder befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ist Dickow berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen wahlweise nach freiem Ermessen Zahlung bei Auslieferung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Von einer mangelnden Leistungsfähigkeit geht Dickow insbesondere bei unbefriedigenden Kreditauskünften über den Besteller aus. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Dickow von einzelnen oder allen der
betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Dickow unbenommen.

6. Versand und Gefahrenübergang
6.1
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

6.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Dickow die Kosten für den Transport trägt. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

7. Beschaffenheit, Mängelrechte des Bestellers, Untersuchungspflicht
7.1
Die Sollbeschaffenheit des Liefergegenstandes bei Gefahrübergang bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von Dickow überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen. Derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich vereinbart werden. Unbeschadet seiner etwaigen Mängelrechte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand abzunehmen.

7.2 Dickow behält sich das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird

7.3 Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Dickow Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich unter konkreter Beschreibung der Mängel mitteilt. Unterlässt der Besteller die Mitteilung, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Verborgene Mängel müssen Dickow unverzüglich nach ihrer Entdeckung entsprechend schriftlich im Sinne der Ziffer 7.3 Satz 1 mitgeteilt werden. Bei jeder Mängelrüge steht Dickow das Recht zur
Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstands zu. Dafür wird der Besteller Dickow die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Dickow kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Dickow auf Kosten von Dickow zurückschickt.

7.4 Im Falle eines Mangels der Sache hat der Besteller Dickow eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Dickow ist berechtigt, die vom Besteller gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

- die Kosten der Nacherfüllung den Wert des Liefergegenstandes, wäre er mangelfrei,
. übersteigen, oder


- die Kosten der Nacherfüllung den Betrag übersteigen, um den der Mangel den Wert des
. Liefergegenstandes mindert, oder


- die andere als die vom Besteller gewählte Form der Nacherfüllung günstiger ist und für
. den Besteller keine erheblichen Nachteile bedeutet

Der Gewährleistungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann Dickow die Nacherfüllung insgesamt verweigern. Der Besteller wird Dickow die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Dickow mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nachdem er dies Dickow zuvor mitgeteilt hat, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Dickow den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen.

7.5 Von Dickow ersetzte Teile sind Dickow auf ihr Verlangen zurückzugewähren.

7.6 Mängelrechte des Bestellers entfallen bei natürlicher Abnutzung oder wenn Mängel aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, z. B. aufgrund unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter Behandlung (z. B. übermäßige Beanspruchung), fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Besteller, der Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile oder der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen, sofern die Mängel nicht von Dickow zu vertreten sind.

7.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Dickow sie nach Ziffer 7.4 dieser AGB oder § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

7.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache oder ab Gefahrübergang im Sinne der Ziffer 6.2. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche (§ 445b BGB) bleiben hiervon unberührt, soweit der Anwendungsbereich des § 478 BGB eröffnet ist. Es gilt außerdem die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
oder soweit Dickow eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt außerdem für Ansprüche in denFällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

8. Haftung und Schadensersatz
8.1
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber Dickow als auch gegenüber ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

8.2 Die Haftungsbeschränkung im Sinne der Ziffer 8.1 gilt nicht in den weiteren in Ziffer 7.8, S. 3 und S. 4 genannten Fällen.

8.3 Im Falle des Schadensersatzanspruchs für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und in Fällen der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden, von Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

8.4 Wegen unverschuldeten Irrtümern und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche Dickow zur Anfechtung berechtigen, kann der Besteller Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Dickow aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Dickow. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Dickow zustehenden Saldoforderung

9.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Dickow gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der
Weiterveräußerung an Dickow ab; Dickow nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Dickow und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Dickow abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Dickow im eigenen Namen einzuziehen. Dickow kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Dickow in Verzug ist. Im Fall des Widerrufs ist Dickow berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

9.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Dickow. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Dickow das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Werden die
Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Dickow das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Dickow anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Dickow verwahren.

9.4 Der Besteller wird Dickow jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Dickow abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller Dickow sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Dickow hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Dickow um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

9.6 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Dickow in Verzug und tritt Dickow vom Vertrag zurück, so kann Dickow unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte heraus verlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Besteller Dickow oder den Beauftragten von Dickow sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

9.7 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende
Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Dickow unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.8 Auf Verlangen von Dickow ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Dickow den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Dickow abzutreten.

10. Datenschutz
Die Datenschutzpraxis von Dickow steht im Einklang mit den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des
Telemediengesetzes (TMG). Dickow verwendet die vom Besteller mitgeteilten Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung und sonstiger vertraglicher Beziehungen zum Besteller. Näheres kann der Besteller den Datenschutzhinweisen auf der Webseite von Dickow entnehmen.

11. Allgemeine Bestimmungen
11.1
Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Parteien sind nur dann wirksam, wenn sie durch Dickow schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abrede, auf die Schriftform zu verzichten

11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Dickow. Dickow ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.