ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
STAND JULI 2019

1. Geltungsbereich
1.1
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der Dickow Pumpen GmbH & Co. KG (nachfolgend „Dickow“) gelten für sämtliche Warenkäufe durch Dickow gegenüber den Lieferanten. Sie gelten ab erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen; sie werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, wenn Dickow die Bedingungen nicht ausdrücklich bestätigt.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Dickow in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

2. Vertragsschluss
2.1
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von Dickow innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch Übersendung einer von ihm unterschriebenen Abschrift der Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Maßgeblich ist der Erklärungszugang. Bis zur Annahme ist Dickow berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen. Der Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Zugang der Annahme erfolgt.

2.2 Werden im Zusammenhang mit einer Bestellung und Auftragsdurchführung an den Lieferanten Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen übergeben, behält sich Dickow alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen vom Lieferanten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Auftragsabwicklung unaufgefordert an Dickow zurückgeben. Auf Ziff. 12 der Einkaufsbedingungen wird verwiesen.

2.3 Unteraufträge des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
3.1
Der in der jeweiligen Bestellung ausgewiesene Preis versteht sich in Euro, ist ein Festpreis und bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Der Preis umfasst die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Versicherung, Zoll, Verpackung, sonstige Nebenkosten sowie Dokumentation und etwaige Bedienungsanleitungen.

3.2 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn sie unter Angabe sämtlicher Bestelldaten und der in der Bestellung ausgewiesenen Auftrags- oder Liefernummer bei Dickow eingehen. Bei Lieferungen, die aus dem EU-Ausland erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifi-
kations-Nummer des Lieferanten anzugeben. Dickow behält sich vor, Rechnungen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Bestelldaten oder die umsatzsteuerlichen Vorschriften, an den Lieferanten zurückzusenden und die Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zu verlangen. Rechnungen sollen in zweifacher Ausfertigung übersendet werden, wobei Duplikate als solche zu kennzeichnen sind.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bezahlt Dickow den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

3.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

3.5 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Dickow uneingeschränkt zu.

4. Liefertermine und Lieferfristen
4.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Dickow unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Lieferverzugs, den der Lieferant zu vertreten hat, ist Dickow berechtigt, für jede vollendete Kalenderwoche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwertes (Lieferpreis) zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Dickow ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Dickow verpflichtet sich, dem Lieferanten spätestens eine Woche nach Erhalt der verspäteten Lieferung schriftlich zu erklären, dass sie sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält.

4.4 Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte im Falle des Lieferverzugs steht Dickow uneingeschränkt zu. Insbesondere behält sich Dickow vor, im Einzelfall auch einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe im Sinne der Ziffer 4.3 ist auf den Schadensersatz in jedem Fall anzurechnen.

5. Versand und Gefahrenübergang
5.1
Die Anlieferung hat zu den bei Dickow üblichen Warenannahmezeiten (Montag bis Donnerstag 07:00 – 15:30 Uhr, Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr, Pausen jeweils 09:00 – 9:15 Uhr und 12:00 bis 13:00 Uhr) zu erfolgen. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe beizugeben, aus dem die in der Bestellung von Dickow ausgewiesene Auftrags- oder Liefernummer hervorgeht. Teillieferungen werden angenommen, wenn diese vorher angekündigt wurden und Dickow zustimmt.

5.2 Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Mit der Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf Dickow über.

6. Beschaffenheit, Mängelrechte, Untersuchungspflicht
6.1
Nicht unwesentliche Mehr- oder Minderlieferungen stellen einen Sachmangel dar. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet der Lieferant die Fabrikneuheit der Sachen und ihre zweckentsprechende Verwendungsmöglichkeit durch Dickow. Die gelieferten Sachen haben dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen. Bei Geräten ist eine Gebrauchsanweisung mitzuliefern.

6.2 Dickow verpflichtet sich, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder - bei versteckten
Mängeln - ab ihrer Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Dickow uneingeschränkt zu. In jedem Fall ist Dickow berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dickow ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung nach erfolgloser Fristsetzung im Verzug ist.

6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Produkthaftung
7.1
Der Lieferant ist im gesetzlich vorgegebenen Rahmen für die von ihm gelieferten Werkstoffe, Wareneinzelteile bzw. Bauteile und insoweit auch für das Endprodukt verantwortlich. Der Lieferant ist verpflichtet, Dickow von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache eines Schadens im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er
im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2 Haftet der Lieferant im Sinne von Ziff. 7.1, ist er darüber hinaus auch verpflichtet, Dickow die im Zusammenhang mit einer von Dickow durchzuführenden Rückrufaktion entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird Dickow den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Person und Sachschaden dauerhaft zu unterhalten und diese auf Anforderung nachzuweisen. Klargestellt wird, dass ein etwaiger Schadensersatz insoweit nicht der Höhe nach begrenzt wird.

8. Schutzrechte
8.1
Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und durch ihre Verwendung weltweit keine Rechte Dritter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Design, Marken) verletzt werden.

8.2 Wird Dickow von Dritten deshalb in Anspruch genommen, da der Lieferant schuldhaft gegen die Gewährleistungspflichten nach Ziffer 8.1 verstoßen hat, so ist der Lieferant verpflichtet, Dickow auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht umfasst alle Aufwendungen, die Dickow aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung. Die Verjährungsfrist beträgt insoweit 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Dickow wird den Lieferanten unverzüglich über eine Inanspruchnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist verpflichtet, Dickow unverzüglich alle zur Verteidigung gegen die Ansprüche Dritter erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

9. Vorbehaltssachen
9.1
Sofern Dickow Material und/oder Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Dickow hieran das Eigentum vor (Vorbehaltssache). Vorbehaltssachen sind gesondert zu lagern. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten erfolgt für Dickow. Wird die Vorbehaltssache von Dickow mit anderen, Dickow nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Dickow das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zum Wert der anderen mitverarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

9.2 Wird die Vorbehaltssache von Dickow mit anderen, Dickow nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Dickow das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Dickow anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

9.3 Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Dickow. Soweit die Dickow gem. Ziff. 9.1 und 9.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis der Vorbehaltssachen um mehr als 10% übersteigen, ist Dickow auf Verlangen des Lieferanten zur teilweisen Freigabe der Sicherungsrechte nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.4 An von Dickow beigestellten oder zur Auftragsdurchführung zu fertigenden Werkzeugen und Modellen behält sich Dickow das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Dickow bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Elementar- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt Dickow bereits heute alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Dickow nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen von Dickow etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Dickow sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so behält sich Dickow die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

10. Export- und Zollbestimmungen
Nach schriftlicher Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, Dickow alle Informationen und Daten mitzuteilen, die im Falle des Weitervertriebes von Waren oder Endprodukten im Rahmen der Export- und Zollkontrollen vom Lieferanten benötigt werden.

11. Sicherheit und Umweltschutz
11.1
Die Lieferungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbänden wie VDI, VDE und DIN entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und sonstige Nachweise sind mitzuliefern.

11.2 Der Lieferant ist im Rahmen der Lieferung allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Etwaige Anweisungen des Herstellers sind Dickow bei Lieferung zur Verfügung zu stellen.

11.3 Die Lieferung an Dickow hat in einer handelsüblichen Einweg-Standardverpackung zu erfolgen. Der Lieferant soll dabei nach Möglichkeit umweltverträgliche Materialien verwenden. Der Lieferant hat die Verpackung bei Lieferung auf seine Kosten zurückzunehmen, wenn Dickow ihn hierzu auffordert.

12. Geheimhaltung
12.1
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenden Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Berechnungen oder sonstige Unterlagen und Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Erfahrungen, Erkenntnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm aufgrund der Zusammenarbeit mit Dickow bekannt werden (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) strikt geheim zu halten. Sie sind vor dem Zugriff Dritter durch angemessene Schutzmaßnahmen zu sichern und dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Dickow zugänglich gemacht werden. Soweit Mitarbeitern, Beauftragten des Lieferanten oder sonstigen Dritten die vertraulichen Informationen zugänglich gemacht werden, sind sie entsprechend dieser Ziffer 12. zur Geheimhaltung zu verpflichten.

12.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus fort. Die gesetzlichen Rechte stehen Dickow uneingeschränkt zu und bleiben hiervon unberührt.

12.3 Die von dem Lieferanten im Sinne der Ziffer 12.1 getroffenen Schutzmaßnahmen und Geheimhaltungsverpflichtungen Dritter sind zu dokumentieren und Dickow auf Aufforderung vorzulegen.

12.4 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, die dem Lieferanten bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diese Bedingungen allgemein bekannt werden.

12.5 Nach Vertragsbeendigung sind die vertraulichen Informationen, die sich im Besitz oder unter Kontrolle des Lieferanten befinden, an Dickow unverzüglich und vollständig zurückzugeben.

13. Datenschutz
Dickow wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere DSG-VO, Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz) ausschließlich für eigene Geschäftszwecke personenbezogene Daten ihrer Lieferanten erheben, speichern, verändern oder übermitteln. Näheres hierzu ist den Datenschutzbestimmungen (http://dickow.de/DSED.pdf) von Dickow zu entnehmen.

14. Allgemeine Bestimmungen
14.1
Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Parteien werden von Dickow schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für die Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.

14.2 Erfüllungsort ist die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift.

14.3 Ist eine vertraglich getroffene Abrede und/oder Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame vertragliche Abrede durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14.4 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Dickow. Dickow ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des deutschen Internationalen Privatrechts.